Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paul Wirtz GmbH

 

§ 1 Geltung

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(3) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Kunden, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung oder Übergabe der bestellten Ware.

 

§ 3 Preise, Fälligkeiten und Zahlung

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Gegenüber Unternehmern werden Preise ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist.

Ist der Kunde Verbraucher, kommt dieser spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei Überschreitung des Zahlungszieles (Verzug) sind wir berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz geltend zu machen (§ 288 BGB). Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3) Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(4) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

 

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Versand

(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Werktagen zu erfolgen.

(2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

(3) Die Auslieferung der Ware erfolgt in unseren Geschäftsräumen oder in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Wir behalten uns ausdrücklich zumutbare technische Änderungen an Waren oder Leistungen vor, soweit diese unumgänglich notwendig sind und nicht vorhersehbar waren.

 

§ 5 Abnahme

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

• die Lieferung und, sofern wir auch die Installation/Montage/Wartung (Installation) schulden, diese abgeschlossen ist,

• wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die hier geregelte Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 6 Sachmängel, Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Kunde Verbraucher, so stehen ihm bei Mängeln die gesetzlichen Rechte zu, soweit nachfolgend nichts Anderes gilt.

(2) Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel unter Berücksichtigung des § 7 ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(3)

a) Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kunden die Unternehmer sind

- für Bauwerke 4 Jahre,

- für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre und

- in allen anderen Fällen 1 Jahr

ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

§ 7 Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gegenüber Unternehmern sind diese Ansprüche auch für den Fall grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns an den Kunden gelieferte oder verbaute Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben in unserem Eigentum.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Zurücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

(3) Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte von uns erstellten Zeichnungen, technischen Ausführungen, Entwürfen und anderen Unterlagen uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

(3) Der Kunde hat uns unverzüglich über die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte sichern und durchsetzen können.

(4) Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, verpflichtet sich der Kunde für den Fall, dass er in Verzug seiner Leistungsverpflichtung ist, uns die Demontage der Vorbehaltsware, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bauwerks ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an der Vorbehaltsware wieder zu übertragen. Vereitelt der Kunde vorgenannte Rechte schuldhaft oder beeinträchtigt er die Ausübung derselben in sonstiger Weise, ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet.

(5) Der Kunde haftet für die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten des Verwertungsfalles.

(6) Die nachfolgenden Regelungen (a-d) gelten ergänzend nur für Unternehmer als Kunden:

a) Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

b) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

c) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 9 Datenschutz

Die angegebenen persönlichen Daten aus dem Vertrags(anbahnnungs-)verhältnis werden von uns nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

§ 10 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden Trier. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

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